Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderung

Die Möglichkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus besteht schon länger und wurde vom Gesetzgeber bereits früher geregelt. Dabei haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung nach Paragraf 11 Absatz 3 SGB V. Diese Mitaufnahme einer Begleitperson wird meist bei einem Krankenhausaufenthalt von Kindern genutzt.

Neu ist durch Paragraf 44b SGB V, dass ab 1. November 2022 ein Krankengeldanspruch für bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld von Menschen mit Behinderung besteht

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